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Veganes Verbraucherrecht

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Deklaration von veganen Produkten

Das Ziel von PETA und anderen NGOs ist es, eine international verbindliche Definition von veganen Produkten zu erreichen und zukünftig auf allen veganen Produkten Labels vorzufinden, die diese als vegan auszeichnen.

Fallbeispiel

Als veganer Verbraucher ist es essenziell, dass man rechtssicher erkennen kann, ob die Produkte die man erwirbt vegan und damit tierleidfrei sind oder nicht. Als Beispiel kann ich hier einen Fall nennen, der kürzlich an mich herangetragen wurde. Ein Veganer erwarb eine Couch, bei der es ihm sehr wichtig war dass sie keine tierischen Produkte, insbesondere keine Federn enthielt die mit Rupfen von Tieren verbunden waren. Der Verkäufer sicherte ihm mündlich zu, dass dies so sei.

Später stellte sich heraus, dass die Couch doch Federn enthielt.

Wäre die Couch als vegan bezeichnet verkauft worden, dann hätte der Kunde leicht beweisen können, dass er nicht die Couch erhalten hat die er bestellt hat. Er hätte dann wählen können, ob er die Couch zurückgibt oder auf die Lieferung einer veganen Couch besteht.

Das es aber bislang kaum Möbel gibt die als vegan bezeichnet verkauft werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Eigenschaft mündlich zugesichert wurde. Vor diesem Hintergrund ist es daher erstrebenswert, dass zukünftig Produkte verbindlich mit dem Label „Vegan“ versehen werden.

Was die Kennzeichnung von Produkten anbelangt, so ist zumindest im Hinblick auf Nahrungsmittel für Veganer die Möglichkeit gegeben auf speziell geregelte Produkte zu achten die mit einem der handelsüblichen vegan Labels versehen sind. Bei nicht gekennzeichneten Nahrungsmittelwaren kann man zumindest auf die Rückseite des Produktes schauen, denn dort sind dann nach der europäischen Allergenrichtlinie alle potentiellen Allergene fett gedruckt ausgewiesen. Da tierische Eiweiße möglich und Fischprodukte wie auch Fleisch-und Milchprodukte zu potentiellen Allergenen gehören, findet hier zumindest eine Basisinformation statt. Dies stellt eine minimale Orientierung dar.

Ist Apfelsaft vegan?

Wenn Sie in den vergangenen Jahren Frucht setzte insbesondere Apfelsaft getrunken haben, vielleicht gar nicht bewusst, dass diese Säfte gegebenenfalls mit Schweinegelatine oder durch eine Fischblase gefiltert wurden. Mit diesem Wissen hätten Sie das Produkt möglicherweise nicht konsumieren wollen. Dies zeigt, dass wir als Verbraucher nicht hinreichend über die Produktionsprozesse informiert sind. Bei nicht veganen Materialien, die in der Produktionskette verwendet wurden es handelt sich hierbei um sogenannte Crosscontaminations.
Es ist daher für den Verbraucher erforderlich, dem Produkt anzusehen, ob in der Produktionskette derartige nichtvegane Produkte verwendet wurden, damit man als mündiger Verbraucher, der Tierleid nicht mitfinanzieren möchte, ein Wahlrecht ausüben kann.

Definitionen der Begrifflichkeit „Vegan“

Vor diesem Hintergrund war es erst einmal wichtig, geeignete Definitionen der Begrifflichkeit „Vegan“ zu finden, die international rechtsverbindlich sind. Dies ist mittlerweile gelungen. Der rechtliche Hintergrund hierfür findet sich in einer EU-Richtlinie:

In der EU Verordnung Nummer 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 ist in Art. 3 unter allgemeine Ziele folgendes geregelt:

“…die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.“

Es ist hoch erfreulich und lobenswert, dass die Europäische Union die Notwendigkeit der Definition von ethischen Gesichtspunkten auf Nahrungsmitteln erkennt und fördert. Die vegane Ernährung fällt unter solche ethische Gesichtspunkte sofern sie ethisch und nicht gesundheitlich motiviert ist.
Aktueller Stand der Gesetzgebung:
Das Land Niedersachsen fordert von der Europäischen Union eine verbindliche Definition von Lebensmitteln als vegan oder vegetarisch. Mittlerweile hat sich der federführende Ausschuss des Bundesrates für Fragen der europäischen Union dieser Initiative angeschlossen. Ziel der Initiative ist es, sicher zu stellen, dass Informationen über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier und Veganer bereitgestellt werden. Auf den Missstand, dass aus ethischen, gesundheitlichen oder religiösen Gründen, vegetarisch oder vegan lebende Menschen noch keine Möglichkeit haben, den gewünschten Charakter des Lebensmittels unmittelbar zu erkennen, wurde hingewiesen. Der federführende Ausschuss des Bundesrates hat zudem eine Bitte an die Bundesregierung gerichtet, zu prüfen, ob bis zur Umsetzung einer europäischen Regelung eine nationale Regelung geschaffen werden kann. Die zu erwartende, zukünftige Deklaration der Nahrungsmittelprodukte wird die Verbraucherrechte von Veganern gerade im Hinblick auf Mängelgewährleistungsrechte, Schadenersatzansprüche und effektiven Zugang zur gewünschten Ernährung deutlich stärken.
Diese bedeutende Verbesserung ist vor allem dem Engagement des VEBU, von Foodwatch und Bündnis 90, den Grünen, zu verdanken.
Mittlerweile liegen ausgearbeitet Definitionen der Begriffe vegetarisch und vegan vor und die EU Verwaltung ist gehalten, diese in die Praxis umzusetzen. In der EU-Verwaltung soll der Grundsatz „big things first“ gelten, dies ist möglicherweise eine Erklärung dafür, warum die ausformulierten Definitionen noch immer nicht umgesetzt wurden. Es bleibt zu hoffen, dass die EU Verwaltung dieses für Veganer und Vegetarier wichtige Definitionsgebot zeitnah umsetzt.

Definitionen vegan-vegetarisch

Die Definitionsvorschläge lauten wie folgt:

  1. Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine – Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder – Verarbeitungshilfsstoffe oder – Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.
  2. Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon 1. Milch, 2. Kolostrum, 3. Farmgeflügeleier, 4. Bienenhonig, 5. Bienenwachs, 6. Propolis oder 7. Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle, oder deren Bestandteile oder daraus gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet worden sein können.
  3. Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn für Lebensmittel Informationen verwendet werden, die aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit „vegan“ oder „vegetarisch“ sind.

Bei der Definition wurde ein Kompromiss zwischen Praktikabilität und höchst möglichem Standard angestrebt. Begrüßenswert ist, dass bei der veganen Definition Verarbeitungshilfsstoffe berücksichtigt wurden.

Wird die verbindliche Definition für Lebensmittel erst erreicht sein, ist beabsichtigt, im nächsten Schritt eine Ausdehnung auf Produkte außerhalb des Lebensmittelbereiches durchzusetzen.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Definitionen sich bald europaweit durchsetzen, damit sie dann weltweit eingefordert werden können. Für unseren Veganer der seine Couch gekauft hat würde das bedeuten, dass er nicht mehr mit Zeugen beweisen, dass er eine vegane Couch bestellt. Die Deklaration von Produkten als vegan hat aber auch weitreichendere Folgen. Wenn man zum Beispiel als Konsument nicht wieder ans Essen untergeschoben bekommen, dass falsch deklariert wurde, kann man hierauf auch weitere Rechte stützen, die zum Beispiel gegebenenfalls Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche. (Ein sehr spannendes Thema zu dem noch ein eigener Blogbeitrag gefertigt wird)

Als vegane Verbraucher können wir daher versuchen Abgeordnete im Bekanntenkreis zu motivieren sich für die Umsetzung der EU-Richtlinie einzusetzen und das vorbezeichnete Wissen an möglichst viele andere Verbraucher zu verbreiten. Mittlerweile wurde zugesagt, dass die EU sich beginnnend mit dem Jahr 2019 um die Definition kümmern wird…

Die vegane Couch

Vor diesem Hintergrund hatte mein Mandant ein sogenanntes Beweislastproblem. Er muss beweisen dass die vegane Eigenschaft der Couch in dem Verkaufsgespräch zugesichert wurde. Kann er dies nicht beweisen, dann verliert er den Prozess. Die Beweislast ist im Zivilverfahren der sogenannte Schwarze Peter. Wer die Beweislast trägt verliert im Zweifel den Prozess.

Der Couchfall löste bei unserem PETA-Thinktank Diskussionen und Nachdenken aus. Es ist völlig klar, dass wir in allen Konsumbereichen vegane Produktlinien benötigen, die die vegane Beschaffenheit des Produktes bezeichnen. Eine rechtlich verbindliche Definition für den Begriff „vegan „liegt bereits in der EU in der Schublade und wird bald zumindest für Ernährung verabschiedet. Es ist erforderlich, dass mehr Unternehmen vegane Produkt schaffen, damit der Verbraucherschutz verbessert wird. Ist ein Produkt als vegan bezeichnet und fehlt diese Eigenschaft, dann kann in solchen Fällen problemlos die Wandelung erklärt und das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden. Es lag also nahe, die Industrie dazu zu bewegen zukünftig vegane Produktlinien zur Verfügung zu stellen. Durch das Engagement von PETA gibt es jetzt eine erste Kooperation der Möbelhauskette Möbel Höffner mit PETA, die vegane Möbel deklariert.

Dies ist ein wichtiger erster Schritt in eine tierleidfreie Möbelproduktion.
Mögen noch viele andere vegane Produktlinie folgen, PETA-Justiziar Krishna Singh und ich träumen noch von ganz anderen veganen Produktlinien, von veganen Roben für Anwälte, veganen Boxhandschuhen, Fußbällen , veganen Medikamenten uvm…

Verbesserung der Verbraucherechte durch Vegan Warnung von Code Check

Durch das Informationszeitalter verbessert sich die verbraucherrechtliche Situation an der Veganer in einer erfreulichen Geschwindigkeit. Mittlerweile gibt es die App von Code-Check und gegebenenfalls auch anderen Anbietern, mit denen man den Waren-Code bestimmter Produkte mit Hilfe eines Handys scannen kann. Bei der App kann man eine Veganwarnung eingeben und erfährt so, ob die erfassten Produkte vegan sind oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass diese App zukünftig umfassend eine Verbraucherinformation von Veganern ermöglichen wird. Bereits jetzt gibt es diese Anwendung auch für Medikamente, was uns sehr viel Kleinarbeit erspart, da wir vorhatten, eine Whitelist veganer Medikamente zu erstellen.

Verbraucherrechtlich werden wir hier rechtliches Neuland betreten. Nach meiner jetzigen Einschätzung gehe ich zumindest in den Fällen, in denen der Hersteller die Firma Code Check und deren Mitbewerber informiert hat, davon aus, dass die Beweislast für das abweichen des Soll und Istzustandes nicht mehr beim Verbraucher liegt, wenn das Produkt über Codecheck als Vegan zugesichert gilt.

Hier können sich Juristen auf sehr spannende neue Fälle freuen. Für die Verbraucherrechte von Veganern ist dies ein Quantensprung.