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Vegan in der Schule

Vegan in der Schule

Eltern, die für ihre Kinder kein veganes Schulessen erhalten, haben eine besondere Belastung zu ertragen. Zum einen müssen sie für ihre Kinder vorkochen oder eine andere Alternative für ihr Essen organisieren. Zudem werden sie dann noch mit Gemeinschaftskosten für alle anderen Kindern belegt. Dies ist besonders belastend, da sie hierfür nicht nur eine gegen keine Gegenleistung erhalten, sondern Essen finanziell unterstützen müssen dass sie aus ethischen Gründen ablehnen.

Befreiung von der Essensumlage

Das größte Problem mit dem sich Veganer konfrontiert sehen, ist die Beteiligung an nicht veganen Gemeinschaftsverpflegungskosten. Dies ist in Schulen sehr häufig der Fall.

Ende 2014 wünschte ein Vater von veganen Kindern die Befreiung von der Essensumlage. Obwohl er dies beantragt hatte, erhielt er einen Bescheid, nachdem die Umlage für ihn verpflichtend festgelegt wurde.

Hiergegen legte er Widerspruch bei der Verwaltungsbehörde ein. Der Widerspruch wurde abgewiesen, woraufhin der Vater eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin einreichte.

Sein Befreiungsanspruch von der Gemeinschaftsverpflegung konnte durchgesetzt werden. Es ist nur erforderlich, dass man richtig argumentiert und gegebenenfalls bereit ist die Ansprüche einzuklagen.

Worauf kommt es rechtlich bei dem Befreiungsanspruch an?

Zunächst ist für den jeweiligen Rechtskreis die Ermächtigungsgrundlage der Verwaltung mit der eventuellen Anspruchsgrundlage für den Bürger zu ermitteln. Man muss daher herausfinden, wo und wie genau der Fall geregelt ist.

Im vorliegenden Fall in Berlin war die Ermächtigung zur Kostenumlage für Berlin im Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz geregelt.

Das Gesetz regelt aber auch Befreiungstatbestände, also Möglichkeiten um sich von der Umlagepflicht befreien zu lassen.

Umfangreiche Darlegungspflichten für die Grundrechtlich Betroffenheit

Betroffene, die Geltendmachen sie seien durch die zwangsweise Finanzierung nicht veganer Produkte in Ihren Grundrechten verletzt, müssen dies sehr sorgfältig begründen

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, wenn man hierzu ausreichend, oder wie die Juristen sagen, substantiiert vorträgt. Damit ist gemeint, dass der jeweilige Anspruchsteller sehr genau und detailliert darstellen muss, aufgrund welcher Tatsachen seine Grundrechte im jeweiligen Fall berührt sind.

Es empfiehlt sich daher, dem Gericht sehr ausführlich darzulegen, welche religiös weltanschaulichen oder gewissensbedingte Gründe die „Sonderernährung“ verbindlich vorgeben und wie der konkrete Lebenskreis von Religion oder Weltanschauung bzw. Gewissen durch den Konsum nicht veganer oder vegetarischer Kost beeinträchtigt sind.

Darüber hinaus sollte geschildert werden, was man empfindet, wenn man gegen das religiöse oder säkularethische Nahrungsgebot verstößt und ob dies ggfs. mit Verletzungen der Psyche verbunden ist.

Hierbei können auch religiöse Jenseitserwartungen (je nach Glauben z.B. Hölle oder schlechtere Reinkarnation, schlechtes Karma, Verantwortung vor dem jüngsten Gericht, …) eine Rolle spielen und sollten geschildert werden, wenn sie bestehen. (Diese sind von dem Grundrecht der Religionsfreiheit geschützt).

Dass sich Menschen aus säkularen Gründen entscheiden, komplett auf tierische Nahrung zu verzichten, ist ein neueres Phänomen. Weltanschauliche Veganer sollten ihren ethischen Hintergrund deshalb möglichst detailgetreu und verständlich schildern.

Wichtig ist es auch, dem Gericht die antispeziesistische Haltung darzulegen, sofern sie vorhanden ist, da hierbei erörtert werden kann, ob der Antispeziesismus eine Weltanschauung ist und damit grundgesetzlichen Schutz hat.

Betroffene sollten sich auch auf Art. 9 der europäischen Menschenrechtskonvention berufen. Der säkulare Veganismus fällt nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter den Schutzbereich des Art. 9 der europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser hat in Deutschland Gesetzesrang und ist daher bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe mit zu berücksichtigen.

In Berlin hat sich gezeigt, dass der Befreiungsanspruch von der Gemeinschaftsverpflegung durchgesetzt werden kann. Es ist nur erforderlich, dass man richtig argumentiert und gegebenenfalls bereit ist die Ansprüche einzuklagen.

Anspruch auf Bereitstellung von veganem Essen in Schulen

Die Versorgung mit veganem Essen an Schulen und Kindertagesstätten ist verbesserungsbedürftig. Gleichwohl können wir optimistisch in die Zukunft schauen, da das vegane Essen sich zunehmend im Angebot von vielen Caterern findet. Veganes  Essen ist auch vom Standpunkt der Nahrungsmittelsicherheit besonders empfehlenswert.

In einem Beschluss vom 09. Mai 2016 unter dem Aktenzeichen VG 3K 503.15 hat das Verwaltungsgericht Berlin sich zu der Fragestellung, ob ein Anspruch auf Bereitstellung von veganem Essen besteht, geäußert. Als Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch hält das Verwaltungsgericht § 19 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes Berlin für ausschlaggebend.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlins ist die Verwaltungsbehörde zur Organisation des Schulalltags berechtigt, einfache Regelungen zu erlassen. Bei derartigen schulorganisatorischen Maßnahmen stehe der Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Verwaltungsgericht könne lediglich prüfen, ob das schulorganisatorische Ermessen bei der Entscheidung fehlerhaft ausgeübt wurde. Hierbei sei es ermessensfehlerfrei, sich an den Qualitätsstandards für die Schulverpflegung und ergänzenden Empfehlung der DGE zu orientieren. Die Schulverwaltung dürfe der DGE als bundesweit anerkannter, unabhängiger Institution auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft folgen. Die Schulverwaltung genüge der Pflicht, ethische und religiöse Aspekte angemessen zu berücksichtigen, wenn geprüft wurde, ob der Essenswunsch mit angemessenem Aufwand erfüllt werden kann.

Unter Zugrundelegung der These des Verwaltungsgerichts, dass die Senatsverwaltung Berlin sich an den Qualitätsstandards der DGE orientieren kann, ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde diese Qualitätsstandards auch konsequent anwenden und einhalten muss. Verwaltungsrechtlich wird dies über den Begriff der „Selbstbindung der Verwaltung“ beschrieben.

Die DGE Qualitätsstandards besagen, „dass es rein rechnerisch an drei Tagen pro Woche problemlos möglich ist, Gerichte ohne tierische Bestandteile anzubieten und gleichzeitig die Kriterien des DGE – Qualitätsstandards einzuhalten. Wenn ein Mittagessen auf Basis des „DGE-Qualitätsstandard für Schulverpflegung“ angeboten und von den Kindern verzehrt wird, ist in Bezug auf die Mittagsmahlzeit von einer adäquaten Nährstoffzufuhr auszugehen.“

Unter Vorlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin und den Empfehlungen der DGE lässt sich nachweisen, dass veganes Catering erlaubt und an drei Tagen pro Schulwoche sogar wünschenswert ist. Wenn ein Caterer ein veganes Essen mit anbietet, ist die Versorgung der Kinder ohne weitere Einbindung der Schulverwaltung gewährleistet. Es ist daher erstrebenswert, möglichst viele Caterer im Hinblick auf veganes Essen rechtlich und kochtechnisch zu schulen, damit eine flächendeckende Versorgung erreicht werden kann.

VIDEO: „Gerichtliche Entscheidungen auf Anspruch auf veganes Essen in Schulen und Kindergärten in Italien“

Vortrag von Carlo Prisco, Rechtsanwalt und Juniorprofessor an der Universität Mailand, auf der PETA Tierrechtskonferenz 2017

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