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Vegan im Krankenhaus

Vegan im Krankenhaus

Trotz des allgemeinen gesellschaftlichen Konsenses, dass ethische und religiöse Vorstellung bei dem Konsum in öffentlichen Einrichtungen berücksichtigt werden sollen, ist die Versorgung mit veganen Produkten in Krankenhäusern äußerst mangelhaft. Patienten berichten uns, dass sie teilweise wochenlang kein verwertbares Essen erhalten, sondern auf ihr Selbstversorgungsrecht verwiesen werden und wenn sie keine Fremdversorgung durch Freunde erhalten sogar mangelernährt sind.

Zwangsversorgung mit Fleisch

Wir haben auch schon in Pflegekonstellationen von Fällen der Zwangsversorgung mit Fleisch gehört. All dies ist vor dem Hintergrund, dass die Krankenkassen für Nahrungsmittel einen Tagessatz zur Verfügung stellen und auch die Patienten durch Zuzahlung an den Verpflegungskosten beteiligt sind unbefriedigend und rechtswidrig.
Gerade für Pflegebedürftige finden wir in § 2 SGB XI ein Wahlrecht, auf das die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in angemessenem Umfang Rücksicht nehmen müssen.

Gesetzliche Regelungen

§ SGB XI regelt folgendes:
§ 2 SGB XI Selbstbestimmung
(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.
(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.
(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

Selbstbestimmung und Eigenverantwortung in der Pflege

In einschlägigen Rechtsprechungskommentaren wird hierzu folgendes ausgeführt:

Die Zeiten der altertümlichen Pflegetradition nach dem Motto satt und sauber sind vorbei und durch das Leitbild der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der pflegebedürftigen Menschen ersetzt worden.
Das Leitbild der Eigenverantwortung richtet sich dabei nach der Lebensgestaltung der Betroffenen und Patienten vor dem Pflegefall. Damit ist gewährleistet, dass die vegane Lebensweise der Menschen vor dem Pflegefall vom Leitbild der Selbstbestimmung erfasst sind.

Entsprechend sind auch religiöse und ethische Nahrungsmittelwünsche der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.

Dies ergibt sich auch aus folgenden Quellen der Rechtsprechung und Rechtsliteratur:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der Menschenwürde und der damit verbundenen Pflicht des Staates und seiner Einrichtung die Menschen nicht als Objekt zu behandeln BverfG vom 21.6.1977, 1 BvL 14/764 – BVerfGE 187, 228.

Klie in: Klie/Krahmer, SGB XI,§ 2Rn.4.

Die Grenze für die Wunsch- und Wahlrechte liegen in der Angemessenheit. Angemessen sind Ansprüche dann, wenn sie keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungs- oder Kostenaufwand mit sich bringen. Religiöse und ethische Nahrungsmittelwünsche sind hierbei zu berücksichtigen.

Unverhältnismäßiger Verwaltungs- und Kostenaufwand

Ein unverhältnismäßiger Verwaltungs- und Kostenaufwand ist bei der Versorgung von Veganern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nicht gegeben, da Caterer bereit sind vegane Nahrung zur Verfügung zu stellen. Die vegane Ernährung wird ein zukünftiger Standard der Sonderernährung werden. Sie hat den Vorteil, dass sie auch von Muslimen und Menschen jüdischen Bekenntnisses überwiegend als vertretbar im Hinblick auf die religiösen Nahrungsvorschriften betrachtet werden und daher auch sehr gerne als sichere Nahrungsalternative in Anspruch genommen wird. Entsprechend ist in der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung Berlin auch in der Schulverpflegung zukünftig eine vegane Verpflegungsschiene vorgesehen.

Auch für nicht pflegebedürftige Patienten ist eine Berücksichtigung der religiös/ethischen Sonderernährungswünsche im Gesetz vorgesehen.

So lautet § 2 SGB V

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

Selbstbeteiligung der Patienten

Hieraus ergibt sich, dass ein wesentlicher Anteil der täglichen Selbstbeteiligung der Patienten für Verpflegung aufgewendet wird. Vor diesem Hintergrund ist es besonders fragwürdig, dass in vielen Krankenhäusern veganen Patienten gesagt wird, sie sollen sich selber auf eigene Kosten versorgen. Gleichwohl beziehen genau diese Krankenhäuser von den Krankenkassen einen Verpflegung Tagessatz von zurzeit ca. 3,50 € und eine Zuzahlung von Patienten. Es ist nicht einzusehen, dass in derartigen Fällen die Gelder bei Krankenhäusern verbleiben, obwohl diese keinerlei Gegenleistung erbringen.

Vor diesem Hintergrund sind folgende Maßnahmen geplant:

Information über die Rechte von veganen Patienten durch PETA-Broschüre

Organisation von Krankenhausfortbildungen zu veganer Ernährung

Musterklage auf Erstattung der Selbstbeteiligung und des Krankenkassenanteils

Errichtung einer Positivliste von Krankenhäusern die veganes Essen bereitstellen

Musterklagen auf Bereitstellung von veganem Essen in Pflegeheimen