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Veganes Arbeitsrecht

Veganes Arbeitsrecht

Veganer haben im Bereich des Arbeitsrechts typische Problemkonstellationen.

Hierzu gehört die Ablehnung einer Stellenbewerbung aufgrund der veganen Lebensweise. Ein weiteres Problem das bei Veganern auftauchen kann ist, dass der Arbeitgeber sie mit Aufgaben betraut, die mit ihrer ethischen Konsumsorientierung nicht im Einklang stehen. Schließlich gibt es auch berufsspezifische Probleme, wie zum Beispiel die Fragestellung, ob man den Beruf des Kochs oder Diätassistenten ausüben und insbesondere erlernen kann, ohne tierische Produkte zuzubereiten. Ein ähnliches Problem stellt sich bei Hauswirtschaftslehrern, die in ihrem Unterricht vermitteln sollen tierische Produkte zuzubereiten.

Ablehnung einer Stellenbewerbung aufgrund der veganen Lebenseinstellung

Ein derartiger Fall wurde auf der zweiten internationalen Konferenz zu veganem Recht in Berlin im Jahr 2017 besprochen. In England wurde eine Annonce geschaltet, in der eine Betreuerin für ein Mädchen gesucht wurde, das an Anorexie litt. In der Annonce wurde ausdrücklich erwähnt, dass Veganer für diese Stelle nicht genommen werden.
Wenn Veganer in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fallen würden, dann könnten in Deutschland die veganen Interessenten für diese Stelle prüfen, ob sie nicht einen Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung haben. Dieser könnte bis zu drei Monatsgehältern betragen, wenn Indizien für eine Diskriminierung vorliegen. Eine weitere Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch wäre, dass die Diskriminierung nicht gerechtfertigt sein darf, was eine nähere Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild der Anorexie voraussetzen würde.

Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Es ist somit im besonderen Interesse von Veganern, dass sie unter den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fallen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Menschen vor Diskriminierung, insbesondere in den hier relevanten Fallgruppen, aufgrund ihrer Religion und ihrer Weltanschauung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat auch weitere besondere Vorteile, wie eine Beweislastumkehr, ein Zurückbehaltungsrecht und die Möglichkeit eines immateriellen Schadensersatzanspruches im Falle eine Diskriminierung. Dies sollte selbstverständlich auch für Veganer gelten.

Sind Veganer am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen von dem deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vor Diskriminierung geschützt?

Dies ist in der Rechtsliteratur umstritten und ein Musterfall der hier eine zukünftige Klärung herbeigeführt ist noch nicht vor Gericht ausgeurteilt worden.

Sollte sich ein Mensch aus religiösen Gründen vegan ernähren, fällt er unstreitig über den Begriff Religion unter den Schutz des deutschen Antidiskriminierungsrechts. Umso befremdlicher ist es, dass in fast allen Kommentierungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der ethische Veganismus nicht als geschützt gilt. Um unter den Schutz des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu fallen müsste der ethische Veganismus als Weltanschauung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes angesehen werden. Der Begriff Weltanschauung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz orientiert sich in diesen Kommentierungen an der Auslegung der bisherigen Interpretationen des Weltanschauungsbegriffs des Grundgesetzes. Dieser ist sehr eng und findet nach herrschender Meinung keine Anwendung auf den ethischen Veganismus. Im Juristendeutsch wird so argumentiert, dass eine Weltanschauung im Gegensatz zur Religion von Immanenz und nicht von Transzendenz geprägt ist. Zudem muss die Weltanschauung ein Analogon zur Religion sein und ähnlich Weltumfassend gestaltet sein. Dies wird dem ethischen Veganismus generell abgesprochen. Eine kritische Auseinandersetzung findet gerade mit dem Weltanschauungsbegriff statt. Zu diesem Thema wird demnächst ein richtungsweisender Aufsatz veröffentlicht werden.

Europäischen Richtlinie

In der europäischen Richtlinie, die dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrunde liegt, wurde allerdings der Begriff „belief“ verwendet. In der Tradition der europäischen Rechtsprechung insbesondere gemäß Art. 9 der europäischen Menschenrechtskonvention, ist belief eindeutig definiert, nämlich als gefestigte Auffassung die ein gewisses Maß an Kohärenz, Dauerhaftigkeit Ernsthaftigkeit und Gewicht hat. Auf den ethischen Veganismus trifft dies nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichten zu. Vor diesem Hintergrund müsste nach hiesiger Auffassung der Weltanschauungsbegriff des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes so ausgelegt werden wie der Begriff belief also „gefestigte Auffassung“ Eine andere Auslegung widerspricht auch der europäischen Rechtsprechung die verlangt, dass die nationalen unbestimmten Rechtsbegriffe richtlinienkonform ausgelegt werden. Der deutsche Gesetzgeber hätte also besser übersetzen können und den Begriff „gefestigte Auffassungen“ wählen sollen. Nun sind Juristen gefordert den Begriff Weltanschauung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte sind deutsche Richter verpflichtet unbestimmte Rechtsbegriffe richtlinienkonform auszulegen.

Hierzu führt der europäische Gerichtshof zu der Frage von Auslegung der Richtlinie im Hinblick auf arbeitsrechtliche Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht in der EntscheidungC-282/10, Dominguez URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) vom 24. Januar 2012 folgendes aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art.288 Abs.3 AEUV nachzukommen. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. u.a. Urteile vom 5.Oktober 2004, Pfeiffer u.a., C 397/01 bis C 403/01, Slg. 2004, I 8835, Randnr. 114, vom 23. April 2009, Angelidaki u.a., C 378/07 bis C 380/07, Slg. 2009, I 3071, Randnrn. 197 und 198, und vom 19.Januar 2010, Kücükdeveci, C 555/07, Slg. 2010, I 365, Randnr. 48).

Zwar unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. Urteile vom 15. April 2008, Impact, C 268/06, Slg. 2008, I 2483, Randnr. 100, und Angelidaki u. a., Randnr. 199).“
Es ist daher offenkundig, dass Richter, die dieser Vorgabe entsprechen, die Entstehungsgeschichte und den Wunsch eines weiten Weltanschauungsbegriffes im Sinne des Begriffes belief zu wählen, berücksichtigen müssen.

Schutz für religiöse Veganer und säkularer ethische Veganer

Eine andere Auslegung wäre auch aus anderen Gründen problematisch. Es ist nicht einzusehen, warum religiöse Veganer besser geschützt sein sollen als säkularer ethische Veganer. Zudem ist es nicht hinnehmbar, dass in anderen europäischen Ländern, die die Richtlinie umgesetzt haben, der ethische Veganismus über den Begriff „belief“ geschützt ist – so zum Beispiel in England- in Deutschland jedoch ausgerechnet nicht.

In diesem Zusammenhang ist noch ein Argument zu entkräften das häufig zwischen den Zeilen und unter der Hand kursiert. Wenn man den Begriff Weltanschauung weiter auslegt als in der Verfassung, dann wären ja auch Extremisten wie zum Beispiel Rechtsradikale oder auch Scientologen von dem Begriff geschützt. Diese Befürchtung halte ich für unbegründet. In der Tradition des menschenrechtlichen Begriffs „belief“findet bereits eine Beschränkung der Auslegung des Begriffes dahingehend statt, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht von diesem Begriff geschützt sind. Die derartigen Gruppierungen könnten daher problemlos im Wege der traditionellen Auslegung aus dem Schutzbereich des AGG genommen werden.

Kommentierungen zum Arbeitsrecht

Vor dem Hintergrund bleibt zu hoffen dass zukünftig die Kommentierungen zum Arbeitsrecht einen Meinungswechsel vollziehen. Des Weiteren wird ein passender Musterfall abgewartet, um diese wichtige Rechtsfrage endgültig gerichtlich klären zu können. Der Arbeitsrichter, der einen derartigen Fall zu überprüfen hat, hätte zudem die Möglichkeit diese Rechtsfrage durch einen sogenannten Vorlagebeschluss direkt dem europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Bis dahin wird Vegan im Recht mit Nachdruck daran arbeiten, dass diese fehlerhafte Rechtsauffassung korrigiert wird. Es ist geplant speziell zu diesem Thema in dem ebenfalls in Planung befindlichen internationalen Journal für veganes Recht einen entsprechenden Aufsatz von internationalen Rechtsexperten verfassen zu lassen.

Bereits jetzt ist in einigen Fällen erfolgreich mit dem Argument, dass eine Diskriminierung von Veganern erfolgt, argumentiert worden. Vor Gericht wurde dies allerdings nach hiesiger Kenntnis noch nicht entschieden.

Nach hiesiger Auffassung fällt daher nicht nur der religiöse sondern auch der ethische Veganismus unter den Schutzbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Diskriminierende und willkürliche Arbeitsanweisungen an Veganer

Kann man sich dagegen wehren, wenn Veganer von Arbeitgeber angewiesen werden Fleisch zu verkaufen, oder Tätigkeiten zu verrichten die der Einstellung kein Tierleid zu erzeugen, widersprechen?

Dies hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Wenn man zum Beispiel in einer Fleischerei beschäftigt ist, dürfte der Arbeitgeber selbstverständlich diesen Verkauf anweisen. Wenn Betroffene aber zum Beispiel in einem Lebensmittelgeschäft arbeiten, oder eine andere Arbeit ausüben die nicht primär mit Fleischproduktion zu tun hat, kann man sich nach hiesiger Auffassung sowohl auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen, wie auch auf die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches in dem eine sogenannte willkürliche Weisung verboten ist. ( § 315 Abs II BGB) In derartigen Fällen muss im Zweifel der Arbeitgeber vor Gericht beweisen, dass eine betriebliche Notwendigkeit dafür besteht, dass ausgerechnet der Veganer mit der Arbeit beschäftigt wird, die seinen ethischen Vorstellungen widerspricht.

Anweisungen unter Protest

Betroffenen wird empfohlen, bei derartigen Anweisungen unter Protest die Arbeit zu verrichten, um dann vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen, dass die Weisung rechtswidrig ist. So vermeidet man das Risiko abgemahnt und gekündigt zu werden. Mittlerweile wird jedoch in Teilen der Literatur vertreten, dass bei willkürlichen Weisungen der Arbeitnehmer nicht an die Weisung des Arbeitgebers gebunden wird. Das Risiko der gerichtlichen Entscheidung sollten Betroffene allerdings nach meiner Auffassung nicht tragen, wenn der Fall sich auch ohne Gefährdung des Arbeitsverhältnisses klären lässt.

Kann man als Hauswirtschaftslehrerinnen gezwungen werden tierische Produkte zuzubereiten?

Dies ist ein Fall den wir bereits einmal in der Praxis betreut haben. Als Hauswirtschaftslehrer ist regelmäßig auf dem Lehrplan vorgesehen, dass Fleisch und tierische Produkte zubereitet werden und dies den Schülern vermittelt wird.

Der Hauswirtschaftslehrer hat in dieser Situation nach hiesiger Ansicht die Möglichkeit selber vegane Fleischersatzprodukte zu verwenden, die die gleichen Ansprüche an Zubereitung, Konsistenz, Würzung u.A. erfüllen, wie das entsprechende tierische Produkt. Diese sollte aber mit dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber im Vorfeld abgesprochen werden.

Die Schüler sollten unbedingt selber entscheiden können, ob sie Fleisch oder vegane Alternativprodukte zubereiten.

Im Konfliktfall mit dem Arbeitgeber sollte man gegebenenfalls gerichtlich klären lassen, ob die Anweisung des Arbeitgebers Fleisch zuzubereiten nicht etwa eine willkürliche Weisung ist. Bis dahin kann allerdings nur empfohlen werden der Weisung des Arbeitgebers zu folgen, da ansonsten der Arbeitsplatz gefährdet wäre.

Kann man in der Bundesrepublik Deutschland als veganer Koch arbeiten und Koch werden, ohne tierische Produkte zu zubereiten ?

In der Kochausbildung wird immer noch verlangt, dass man Fleisch zubereitet.
Die Lösung in derartigen Konstellationen dürfte in dem sogenannten Forumshopping liegen.
Das bedeutet, dass man sich den Rechtskreis aussucht der für das Ziel das man anstrebt geeigneter ist.
Als Koch kann man in Deutschland auch arbeiten, wenn man seine Ausbildung im Ausland getätigt hat. Es wäre also möglich seine vegane Kochausbildung im Ausland zu absolvieren, um dann später als Koch in Deutschland zur arbeiten.

Es bleibt zu hoffen und wird auch angestrebt, dass zukünftig auch das Berufsbild des veganes Koches auch ohne die Zubereitungspflicht von tierischen Produkten in Deutschland erlernt werden kann.

Zusammenfassung

Im Hinblick auf das vegane Arbeitsrecht sind noch einige Verbesserungen zu erreichen. Zum einen ist die Anerkennung des Schutzes von ethischen Veganer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu klären. Hier werden wir Musterfälle, juristische Fachaufsätze und eine allgemeine Aufklärung veranlassen. Im Übrigen ist die Situation von Hauswirtschaftslehrern, Diätassistenten und Köchen deutlich verbesserungsbedürftig. Hier wäre wünschenswert, wenn Betroffene Hauswirtschaftslehrer und Köche sich verbinden, um gemeinsam eine Verbesserung ihrer Situation zu erreichen. Bis dahin wird auf die hiesigen Empfehlungen verwiesen.